„Alle anderen Regelungen zur Sicherungsverwahrung können grundsätzlich unangetastet bleiben, weil sie bereits mit der Reform aus dem vergangenen Jahr so neu ausgerichtet wurden, dass wesentliche Aussagen der Verfassungsrichter vorweg genommen wurden“, ließ die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) nach der Konferenz per Presseerklärung verlauten.

Die Weichenstellungen dieser Reform, die Ende 2010 mit den Stimmen der Regierungskoalition und der SPD verabschiedet wurde, sollen unangetastet bleiben, insbesondere der eingeschränkte Straftatenkatalog der Vor- und Anlasstagen, die grundsätzliche Abkehr von der nachträglichen Sicherungsverwahrung und die Schaffung eines Therapieunterbringungsgesetzes.

„Spät, aber hoffentlich nicht zu spät“, zeigte sich Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb (SPD) zufrieden. Damit lägen nun konkrete Vorschläge auf dem Tisch, die jetzt vom Bund zügig in einen Gesetzesentwurf gegossen und noch 2011 in den Bundestag eingebracht werden müssten. „Nur so kann der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene enge Zeitplan gehalten werden“, sagte die Ministerin und nannte das Papier eine gute Diskussionsgrundlage. Es blieben aber zwei wichtige Punkte offen. So sei es notwendig, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Katalog der Taten, aus denen Straftäter zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden können, weiter zu straffen.

Außerdem seien auch bei dieser Reform dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Dazu bedürfe es der Weiterentwicklung des Therapieunterbringungsgesetzes zur nachträglichen Unterbringung besonders gefährlicher und therapieunwilliger Täter. Kolb: „Für den Schutz der Bevölkerung ist es unerlässlich, dass ein Instrument geschaffen wird, dass die nachträgliche Sicherungsunterbringung von extrem gefährlichen Straftätern ermöglicht. Auch diesen Punkt muss der Bund in seinem Gesetzesentwurf mit berücksichtigen.“

Kolb begrüßte dagegen ausdrücklich, dass die Sicherungsunterbringung im Jugendstrafrecht neu geregelt werden soll. Das greife eine wichtige Länderforderung auf. Ebenso sei Einigung über die zentralen Regelungen eines akzentuierten Abstandsgebotes zwischen Strafhaft und Sicherungsunterbringung erzielt worden. Kolb sprach sich zudem dafür aus, den bisherigen Begriff der Sicherungsverwahrung durch den Terminus Sicherungsunterbringung zu ersetzen. „Diese Begriffsbestimmung wird dem Therapiegedanken als dem zentralen Moment der Behandlung von Gewaltstraftätern eher gerecht und bringt zum Ausdruck, dass es sich um ein vollzuglich völlig anderes Konzept handelt.“

Kritik kommt unterdessen vom Landtagsabgeordneten Sören Herbst von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Er begrüße zwar den Start des Gesetzgebungsverfahrens. „Das im Jugendstrafrecht jetzt jedoch auch eine Sicherungsverwahrung verhängt werden kann, lehne ich grundsätzlich ab", erklärte der Politiker. Im Regelfall ende ein Freiheitsentzug nach Verbüßung der Strafe - dieser Grundsatz müsse die Konstante rechtsstaatlicher Justiz bleiben. Nur in absoluten Ausnahmefällen dürfe die Sicherungsverwahrung zum Zuge kommen. "Ich wende mich entschieden gegen die Anwendung dieses Mittels bereits im Jugendstrafvollzug. In Orientierung am Vollzugsziel des Jugendstrafvollzugsgesetz von Nordrhein-Westfalen stelle ich die Resozialisierung in den Mittelpunkt aller Maßnahmen", erklärte Herbst und ergänzte „Eine Sicherungsverwahrung kann daher nicht Teil der Rechtsprechung bei Jugendlichen ab 14 Jahren sein."

Außerdem lehnt der Landestagsabgeordnete eine Namensänderung wie von Kolb vorgeschlagen ab. "Mehr als anderthalb Jahre nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte haben die Justizminister endlich Entscheidungen getroffen, wie es mit der Sicherungsverwahrung weiter gehen soll. Allein mit der Namensänderung des Konstruktes ist jedoch niemandem geholfen."

Auf der Justizminister-Konferenz waren die neuen Regelungen Thema, die aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 4. Mai 2011 notwendig geworden sind. Das Gericht hatte vor allem beanstandet, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend vom Strafvollzug unterscheidet. Sicherungsverwahrte haben ihre Strafe bereits verbüßt und müssen deshalb anders als Strafgefangene behandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte Bund und Länder bis Mai 2013 für eine Neuordnung der Sicherungsverwahrung Zeit gegeben.